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Fragenkatalog

Wir haben Ihnen eine Liste mit den häufigsten Fragen zusammengestellt.

Falls Sie weitere Informationen benötigen, melden Sie sich gerne per E-Mail oder rufen uns an. Wir freuen uns über Ihren Kontakt.

Über die Aufnahme entscheidet das Fachteam, welches sich aus der Teamleitung/Gruppenleitung, den Fachdiensten und der Pädagogischen Leitung zusammensetzt.

Das St. Franziskusheim ist eine Einrichtung für weibliche Jugendliche. Im stationären Bereich leben keine männlichen Jugendliche. Männliche Jugendliche können aber im Rahmen der Berufsbildung ihre Ausbildung in den verschiedenen Gewerken absolvieren.

Bitte wenden Sie sich per E-Mail mit einer Nachfrage an uns, wir können dann über die aktuelle Belegung Auskunft erteilen.

Die Vermittlung ist ausschließlich über das zuständige Jugendamt möglich. Bitte wenden Sie sich an Ihr Jugendamt, das sich mit uns in Verbindung setzen wird.

Eine Aufnahme auf einer Regelwohngruppe ist ab 12 Jahren möglich. Auf  den Intensivgruppen und der Heilpädagogischen Gruppe ist eine Aufnahme ab dem 10. Lebensjahr möglich

Ausschlusskriterien für die Regelwohngruppen sind

  • akut selbst- und fremdgefährdendes Verhalten
  • akute Suchtproblematik
  • diagnostizierte geistige Behinderung

Ausschlusskriterien für die Intensivgruppen sind

  • akut selbst- und fremdgefährdendes Verhalten
  • akute Suchtproblematik
  • diagnostizierte geistige Behinderung

Die Alexia-Schule ist ein staatlich anerkanntes Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) für Schüler und Berufsschüler, die in der stationären Jugendhilfe des St. Franziskusheims untergebracht sind oder als externe Jugendliche in die Einrichtung kommen.

Bedingung für die Aufnahme ist ein gültiger Feststellungsbescheid für das Bildungsangebot Werkrealschule, Förderschule oder Sonderberufsschule. Die Konzeption unserer Schule beruht auf der Grundlage des Schulgesetzes Baden-Württemberg §15, in Verbindung mit §1 Privatschulgesetz Abschnitt 1 und 2 und in der Regel in Verbindung mit Erziehungshilfen nach § 27 ff. SGB VIII.

Die Dauer der Hilfe wird in halbjährlich stattfindenden Hilfeplangesprächen mit allen an der Hilfe beteiligten Personen (Eltern, Jugendamt, junger Mensch und Einrichtung) gemeinsam beschlossen.